Unteriberg und Oberiberg

Markus Müller

Telefon

079 426 48 73 / 055 414 20 92

  • Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungsgebühren vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern).
    Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden.

    Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto
    des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.

    Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung, die Zustellung an den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG) und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:

    Forderung bis CHF 100.00 CHF 20.30
    Forderung bis CHF 500.00 CHF 33.30
    Forderung bis CHF 1’000.00 CHF 53.30
    Forderung bis CHF 10’000.00 CHF 73.30
    Forderung bis CHF 100’000.00 CHF 103.30
    Forderung bis CHF 1’000’000.00 CHF 203.30
    Forderung über CHF 1’000’000.00 CHF 413.30